6.2. Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung als Maschinenmechaniker gemäss eigenen Angaben abgebrochen und war zuletzt als "Allrounder" tätig (VB 2 S. 5 f.). Er war zu einem grossen Teil arbeitslos, gemäss IK-Auszug insbesondere in den Jahren vor der Anmeldung (VB 15 S. 2 ff.). Den Akten sind keine zuverlässigen Anhaltspunkte eines zuletzt tatsächlich erzielten Verdienstes zu entnehmen. Daher wäre das Valideneinkommen basierend auf statistischen Werten (LSE-Tabellenlöhne) zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Angesichts seiner beruflichen Biographie wäre auf den Totalwert Männer im Kompetenzniveau 1, LSE 2020, abzustellen.