5.5. Somit bestehen keine Hinweise auf einen nach der RAD-Aktenbeurteilung eingetretenen IV-relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Auf die nachvollziehbare Stellungnahme des RAD-Arztes kann daher abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde, S. 7) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen betreffend den massgebenden, bis zum Verfügungszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis;