Zudem weist sie lediglich auf eine invaliditätsfremde Belastungssituation hin (vgl. E. 5.2) und enthält keine Befunde, die auf eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hinweisen. Aus dem Umstand, dass aufgrund der offenbar am 1. März 2023 und somit zwei Tage vor Verfügungserlass am 3. März 2023 angetretenen Behandlung noch keine objektiven Befunde aktenkundig sind, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin hätte den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2).