Die Behandlungsbestätigung veranlasst denn auch nicht zu weiteren Abklärungen, da sie nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt wurde. Zudem weist sie lediglich auf eine invaliditätsfremde Belastungssituation hin (vgl. E. 5.2) und enthält keine Befunde, die auf eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hinweisen.