Grund für die Behandlung sei eine psychische Dekompensation aufgrund akuter Belastungsfaktoren sowie die damit einhergehende Exazerbation des Alkoholkonsums. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in seiner Beschwerde vom 3. April 2023 auf die Behandlung ab 1. März 2023 hinwies und stattdessen ein Aufgebot für den 30. März 2023 einreichte (Beschwerdebeilage 4). Die Behandlungsbestätigung veranlasst denn auch nicht zu weiteren Abklärungen, da sie nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt wurde.