Ausserdem wies Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 1. Februar 2023 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer aktuell weder in einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung befinde noch Psychopharmaka oder Medikamente bezüglich Alkoholproblematik einnehme (VB 49). Weder zum Zeitpunkt der RAD-Aktenbeurteilung vom 11. Februar 2023 noch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023 hätten folglich Berichte zu einer bereits angetretenen fachärztlichen Behandlung eingeholt werden können. -7-