__ mit, dass die "psychiatrische Vorgeschichte" des Beschwerdeführers einer Eingliederung im Weg stehe und die beruflichen Eignungen des Beschwerdeführers "beschränkt" seien (VB 26 S. 2 ff., S. 5). Beide Berichte genügen jedoch nicht als Anhaltspunkte für eine psychiatrisch begründete Invalidität und damit als Anlass für weitere Abklärungen, da es sich dabei nicht um fachärztlichpsychiatrische Beurteilungen handelt. Vor diesem Hintergrund veranlasst auch die eigene Angabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021, dass er 1–2-mal pro Woche Unterstützung der Psychiatriespitex benötige (VB 33 S. 2 ff., S. 8), nicht zu weiteren Abklärungen. Ausserdem wies Dr. med.