5.3. In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind einzig die Berichte von Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2022 und 1. Februar 2023 sowie des behandelnden Arztes Dr. med. E._____, R._____, vom 12. August 2021 aktenkundig. Im Bericht vom 20. Juni 2022 führte Dr. med. B._____ unter anderem aus, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychosomatische Störung mit einer begleitenden Depression bestehe. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte bei bekannten generalisierten Rückenschmerzen sowie fortschreitender psychosomatischer Belastung und eingeschränkten körperlichen Funktionen beantrage er eine vertrauensärztliche Abklärung (VB 41 S. 2).