5. 5.1. In der Aktenbeurteilung vom 9. März 2022 kam RAD-Arzt Dr. med. D._____ zum Schluss, dass keine invalidisierende somatische Erkrankung vorliege. In der Aktenbeurteilung vom 11. Februar 2023 hielt er unter Hinweis auf die durchgeführten Bilddiagnostiken daran fest. Diese Beurteilung des physischen Gesundheitszustands ist grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Hingegen bringt dieser in seiner Beschwerde vor, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt.