Ein Nachweis einer Fraktur des (linken) Handgelenks liege nicht vor. Hinsichtlich der durchgeführten Bilddiagnostiken sei auf die epidemiologische Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin hinzuweisen. Die medizinischen Einwände seien nicht substantiiert, weshalb die Aktenbeurteilung vom 9. März 2022 hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts nicht beeinflusst werde und keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien (VB 50 S. 2 f.).