__ zusammengefasst aus, dass sich den Einwänden des Beschwerdeführers sowie den Stellungnahmen von Dr. med. B._____ keine relevanten neuen medizinischen Erkenntnisse entnehmen liessen. Die Einwände des Beschwerdeführers seien rein subjektiv und gäben lediglich dessen Leidenserinnerungen wieder. Zudem liessen die von Dr. med. B._____ gestellten Diagnosen keine Rückschlüsse auf eine geminderte Erwerbsfähigkeit zu. Diese bedeuteten nur, dass eventuell behandlungsbedürftige Krankheiten vorliegen könnten. Ein Nachweis einer Fraktur des (linken) Handgelenks liege nicht vor.