3.2. In einer zweiten Aktenbeurteilung vom 11. Februar 2023 beurteilte Dr. med. D._____ sodann die Einwände des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 (VB 39), wonach dieser weiterhin unter Rückenschmerzen leide, was sich bis heute nicht gebessert habe. Aufgrund der langen krankheitsbedingten Absenz und der grossen psychischen Belastung, welche sich auch noch aus der finanziellen Not verstärkt habe, leide er unter grossem psychischem Stress, woraus sich eine Alkoholabhängigkeit entwickelt habe. Zudem bestünden Schmerzen im Handgelenk (als Folge eines Unfalls, bei welchem er beide Handgelenke gebrochen habe, und der daraus resultierenden Operationen und Abnützungen).