entnehmen, weshalb keine invalidisierende somatische Erkrankung vorliege. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als angepasst gelte eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne allzu grosse mechanische Belastung und ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik der Hände. Es lägen keine Diskrepanzen bzw. anderslautenden Beurteilungen vor (VB 37 S. 2 f.).