Dieser führte in einer ersten Aktenbeurteilung vom 9. März 2022 zusammengefasst aus, es seien Rhizarthrosen beidseits, eine leichte Tendovaginitis de Quervain 1. Strecksehnenfach links und eine Stammnervenkompressionssymptomatik des Nervus medianus und Nervus ulnaris beidseits mitgeteilt worden. Es werde zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert, was angesichts des durchgängigen Fehlens von mit fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befunden verknüpften körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen nachvollziehbar sei.