3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf zwei Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser führte in einer ersten Aktenbeurteilung vom 9. März 2022 zusammengefasst aus, es seien Rhizarthrosen beidseits, eine leichte Tendovaginitis de Quervain 1. Strecksehnenfach links und eine Stammnervenkompressionssymptomatik des Nervus medianus und Nervus ulnaris beidseits mitgeteilt worden.