3.6. Unabhängig vom Verfahrensausgang haben weder der nicht vertretene Beschwerdeführer (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134) noch die Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten