3.5. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Beschwerdeführer über einen möglichen Anspruch auf Prämienverbilligung zu informieren. Damit hat sie ihre gesetzliche Pflicht gemäss § 10 Abs. 1 und 2 KVGG verletzt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten gemäss dem Verursacherprinzip (vgl. § 31 Abs. 4 VRPG sowie THOMAS ACKER- MANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.