Die Frist kann somit nicht wiederhergestellt werden und der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 ist verwirkt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. -5- 3.4. Die vorliegende Streitigkeit betrifft kantonale Prämienverbilligungsbeiträge und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00.