Es kann daher zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass der Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 bis spätestens am 31. Dezember 2022 eingereicht werden musste. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden daran gehindert war, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen (vgl. E. 3.2. hiervor) und der Beschwerdeführer macht auch keine unüberwindbaren Gründe geltend, aus denen die Einhaltung der Frist unmöglich gewesen sein soll. Die Frist kann somit nicht wiederhergestellt werden und der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 ist verwirkt.