So war dem Beschwerdeführer bereits aus den Prämienanträgen der Vorjahre bekannt, dass ein entsprechender Antrag bis zum 31. Dezember gestellt werden muss. Zudem macht der Beschwerdeführer selbst geltend, er habe im Frühjahr 2022 (wie in den Jahren davor) ein "Informationsblatt für alle Haushalte im Kanton Aargau" zur Prämienverbilligung 2023 erhalten. Dieses Informationsblatt enthält den ausdrücklichen Hinweis: