Es ist daher gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2023 keine schriftliche Benachrichtigung mit Hinweis auf seine Anspruchsberechtigung gemäss § 10 Abs. 1 und 2 KVGG erhalten hat. Allerdings wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, innerhalb der bis Ende Dezember 2023 laufenden Frist bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, warum ihm kein entsprechendes Schreiben zugestellt wurde bzw. um die Zustellung eines entsprechenden Schreibens zu ersuchen. So war dem Beschwerdeführer bereits aus den Prämienanträgen der Vorjahre bekannt, dass ein entsprechender Antrag bis zum 31. Dezember gestellt werden muss.