Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2022 keine Benachrichtigung gemäss § 10 Abs. 1 und 2 KVGG erhalten habe, werden von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, und in den Akten ist auch kein entsprechendes Schreiben enthalten. In den Akten befinden sich dagegen vier an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben der Beschwerdegegnerin aus den Vorjahren, in welchen der Beschwerdeführer jeweils auf einen möglichen Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2019 (VB 1), 2020 (VB 6), 2021 (VB 14) sowie 2022 (VB 19) hingewiesen und aufgefordert wurde, innert sechs Wochen einen entsprechenden Antrag zu stellen.