3.3. Eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist setzt zunächst voraus, dass der Berechtigte aus unverschuldeten Gründen verhindert war. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2022 keine Benachrichtigung gemäss § 10 Abs. 1 und 2 KVGG erhalten habe, werden von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, und in den Akten ist auch kein entsprechendes Schreiben enthalten.