, 2020, Rz. 782 f.). Eine Wiederherstellung der Frist kann trotz Verwirkung zugelassen werden, etwa wenn der Berechtigte aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 783). -4-