3.2. Gemäss § 10 Abs. 4 KVGG sind Anträge auf Ausrichtung der Prämienverbilligung bis spätestens zum 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres zu stellen, andernfalls verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr. Bei der Frist von § 10 Abs. 4 KVGG handelt es sich somit um eine Verwirkungsfrist. Durch die Verwirkung erlischt der Anspruch. Im Gegensatz zu Verjährungsfristen können Verwirkungsfristen deshalb grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz.