Es sei ihm deshalb untergegangen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Er macht sinngemäss geltend, da in seinem Fall ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin vorliege, die ihm entgegen den Vorschriften von § 10 Abs. 1 und 2 KVGG keine schriftliche Benachrichtigung zugestellt habe, seien ihm trotz der verspäteten Anmeldung Prämienverbilligungen für das Jahr 2023 zuzusprechen.