2.3. Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich zur allgemeinen und individuellen Information der Bevölkerung des Kantons Aargau über die Möglichkeit der Prämienverbilligung verpflichtet (§ 33 KVGG). Zudem ermittelt die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigten aufgrund der Steuer- und Einwohnerregisterdaten und benachrichtigt sie schriftlich mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung innert sechs Wochen zu stellen ist (§ 10 Abs. 1 und 2 KVGG).