2. 2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung bildeten im Kanton Aargau die §§ 4 ff. des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 15. Dezember 2015 (KVGG; SAR 837.200).