2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu Recht abgewiesen hat.