1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer erkundigte sich mit E-Mail vom 10. Februar 2023 bei der Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023, da der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. März 2023 ab.