Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.174 / mg / nl Art. 85 Urteil vom 26. September 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- B._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 10. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer erkundigte sich mit E-Mail vom 10. Februar 2023 bei der Beschwerdegegnerin über die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerde- führers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023, da der Antrag nicht in- nerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. März 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2023 fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids und die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag des Be- schwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu Recht ab- gewiesen hat. 2. 2.1. Nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone versicherten Per- sonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligun- gen. Grundlage für die Ermittlung und Berechnung eines Anspruchs auf Prämienverbilligung bildeten im Kanton Aargau die §§ 4 ff. des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 15. Dezember 2015 (KVGG; SAR 837.200). 2.2. Gemäss § 10 Abs. 4 KVGG sind Anträge auf Ausrichtung der Prämienver- billigung in jedem Fall bis spätestens am 31. Dezember im Vorjahr des An- spruchsjahres zu stellen, andernfalls der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist. Vorbehalten bleibt das aus- serordentliche Verfahren nach §§ 11 ff. KVGG, das bei wesentlicher Ver- schlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (lit. a), -3- Veränderung der persönlichen Verhältnisse (lit. b) oder Neuanmeldung von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aar- gau verfügen (lit. c), zur Anwendung kommt. 2.3. Die Beschwerdegegnerin ist gesetzlich zur allgemeinen und individuellen Information der Bevölkerung des Kantons Aargau über die Möglichkeit der Prämienverbilligung verpflichtet (§ 33 KVGG). Zudem ermittelt die Be- schwerdegegnerin die Anspruchsberechtigten aufgrund der Steuer- und Einwohnerregisterdaten und benachrichtigt sie schriftlich mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung innert sechs Wo- chen zu stellen ist (§ 10 Abs. 1 und 2 KVGG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, dass er seinen Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 nach dem 31. Dezember 2022 und somit verspätet stellte. Er bringt jedoch vor, er habe in den Jahren zuvor jeweils im September ein Schreiben der Be- schwerdegegnerin erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er Anspruch auf Prämienverbilligung habe, woraufhin er jeweils umgehend ei- nen entsprechenden Antrag gestellt habe. Jedoch habe er im Jahr 2022 kein solches Schreiben erhalten. Es sei ihm deshalb untergegangen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Er macht sinngemäss geltend, da in sei- nem Fall ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin vorliege, die ihm entge- gen den Vorschriften von § 10 Abs. 1 und 2 KVGG keine schriftliche Be- nachrichtigung zugestellt habe, seien ihm trotz der verspäteten Anmeldung Prämienverbilligungen für das Jahr 2023 zuzusprechen. 3.2. Gemäss § 10 Abs. 4 KVGG sind Anträge auf Ausrichtung der Prämienver- billigung bis spätestens zum 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjah- res zu stellen, andernfalls verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr. Bei der Frist von § 10 Abs. 4 KVGG handelt es sich somit um eine Verwirkungsfrist. Durch die Verwirkung er- lischt der Anspruch. Im Gegensatz zu Verjährungsfristen können Verwir- kungsfristen deshalb grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch er- streckt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl., 2020, Rz. 782 f.). Eine Wiederherstellung der Frist kann trotz Verwirkung zugelassen werden, etwa wenn der Berechtigte aus unver- schuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 783). -4- 3.3. Eine Wiederherstellung der Verwirkungsfrist setzt zunächst voraus, dass der Berechtigte aus unverschuldeten Gründen verhindert war. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2022 keine Benach- richtigung gemäss § 10 Abs. 1 und 2 KVGG erhalten habe, werden von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, und in den Akten ist auch kein ent- sprechendes Schreiben enthalten. In den Akten befinden sich dagegen vier an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben der Beschwerdegegnerin aus den Vorjahren, in welchen der Beschwerdeführer jeweils auf einen möglichen Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2019 (VB 1), 2020 (VB 6), 2021 (VB 14) sowie 2022 (VB 19) hingewiesen und aufgefor- dert wurde, innert sechs Wochen einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zudem enthielten die Schreiben jeweils den ausdrücklichen Hinweis, dass der Antrag bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu stellen sei. Es ist daher gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer für das Jahr 2023 keine schriftliche Benachrichtigung mit Hinweis auf seine Anspruchsberechtigung gemäss § 10 Abs. 1 und 2 KVGG erhal- ten hat. Allerdings wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ge- wesen, innerhalb der bis Ende Dezember 2023 laufenden Frist bei der Be- schwerdegegnerin nachzufragen, warum ihm kein entsprechendes Schrei- ben zugestellt wurde bzw. um die Zustellung eines entsprechenden Schrei- bens zu ersuchen. So war dem Beschwerdeführer bereits aus den Prämi- enanträgen der Vorjahre bekannt, dass ein entsprechender Antrag bis zum 31. Dezember gestellt werden muss. Zudem macht der Beschwerdeführer selbst geltend, er habe im Frühjahr 2022 (wie in den Jahren davor) ein "In- formationsblatt für alle Haushalte im Kanton Aargau" zur Prämienverbilli- gung 2023 erhalten. Dieses Informationsblatt enthält den ausdrücklichen Hinweis: "Die Antragsfrist läuft am 31. Dezember 2022 ab – danach können Sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung 2023 mehr stellen" (vgl. ttps://www.sva-ag.ch/sites/default/files/media/document/Informations- blatt%20Pr%C3%A4mienverbilligung%202023.pdf, zuletzt besucht am 26. September 2023). Es kann daher zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass der Antrag auf Prämi- enverbilligung für das Jahr 2023 bis spätestens am 31. Dezember 2022 eingereicht werden musste. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hin- weise dafür, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden daran ge- hindert war, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen (vgl. E. 3.2. hiervor) und der Beschwerdeführer macht auch keine unüberwindbaren Gründe geltend, aus denen die Einhaltung der Frist unmöglich gewesen sein soll. Die Frist kann somit nicht wiederhergestellt werden und der An- spruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 ist verwirkt. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. -5- 3.4. Die vorliegende Streitigkeit betrifft kantonale Prämienverbilligungsbeiträge und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Ver- fahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrens- kostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. 3.5. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Beschwerdeführer über einen möglichen Anspruch auf Prämienverbilligung zu informieren. Damit hat sie ihre gesetzliche Pflicht gemäss § 10 Abs. 1 und 2 KVGG verletzt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten gemäss dem Verursacherprinzip (vgl. § 31 Abs. 4 VRPG sowie THOMAS ACKER- MANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozial- versicherungsrechtstagung 2013, S. 216) der Beschwerdegegnerin aufzu- erlegen. 3.6. Unabhängig vom Verfahrensausgang haben weder der nicht vertretene Be- schwerdeführer (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134) noch die Beschwerdegegnerin als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. September 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert