5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 2022 mit Einspracheentscheid vom 2. März 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keinen Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.