Wie die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck gebracht hatte, betrug die Frist bezüglich der einzureichenden Informationen und Unterlagen drei Monate (VB 498). Somit hätten diese bis spätestens 2. Mai 2022 eingereicht werden müssen. Die von der Beschwerdegegnerin angeforderten Informationen und Unterlagen wurden bis 2. Mai 2022 nicht beigebracht, was die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 2022 verwirkt.