39 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 80 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 120/06 vom 1. Mai 2007 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).