Urteil des Bundesgerichts C 274/06 vom 12. September 2007; Urteil des Bundesgerichts C 6/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.1). Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, dass dieselbe Sachbearbeiterin sowohl die Verfügung vom 20. Juni 2022 als auch den Einspracheentscheid vom 2. März 2023 erlassen habe, geht fehl, weil die Verfügung und der Einspracheentscheid durch verschiedene Personen unterschrieben wurden (VB 215 f. und VB 7 ff.). Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen wäre, wäre dies im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. -4-