Dabei könne es nach Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und sinnvoll sein, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.3.1. mit Hinweisen). Eine bundesrechtliche Verpflichtung zur personellen Entflechtung besteht aber nicht, insbesondere auch nicht für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BARBARA KUPFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 452 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts C 274/06 vom 12. September 2007;