Vielmehr habe die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen. Dabei könne es nach Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und sinnvoll sein, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.3.1. mit Hinweisen).