2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist eine Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 52 ATSG). Gemäss Bundesgericht stellt das Einspracheverfahren nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsverfahrens dar. Vielmehr habe die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen.