Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen lediglich vor, der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 20. Juni 2022 seien von derselben Sachbearbeiterin verfasst worden. Dies entspreche keiner unabhängigen und unparteilichen Beurteilung einer Einsprache, weshalb die Einsprache an einem Verfahrensfehler leide. Streitig und zu prüfen ist damit die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 2. März 2023 (VB 7).