1. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrem Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7) im Wesentlichen sinngemäss fest, die Beschwerdeführerin habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Plausibilisierung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 2022 eingereicht. Die Frist -3- zur Einreichung der Unterlagen sei am 2. Mai 2022 abgelaufen, weshalb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Januar 2022 verwirkt sei.