2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. März 2023 fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2023 und stellte das nachfolgende Rechtsbegehren: " Die Einsprache vom 19. August 2022 gegen die Kassenverfügung vom 20. Juni 2022 sei von einer unabhängigen und unparteiischen Person neu zu beurteilen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: