Mit E-Mail vom 30. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode Januar 2022 sowie weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 eröffnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, dass diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 2022 habe, weil innert der angesetzten Frist nicht sämtliche benötigten Unterlagen eingereicht worden seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. August 2022 Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 2. März 2023 abgewiesen wurde.