Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 erhob das AWA "formal" teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und legte die Anspruchsperiode auf 12. Januar bis 11. Juli 2022 fest, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit E-Mail vom 20. Januar 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, namentlich aufgezählte Unterlagen fristgerecht einzureichen. Mit E-Mail vom 30. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperiode Januar 2022 sowie weitere Unterlagen ein.