Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin reichte dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) am 12. Januar 2022 eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 10. Januar bis 30. Juni 2022 für den Gesamtbetrieb ein und gab an, dass 12 Arbeitnehmende bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 40 % von Kurzarbeit betroffen seien. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 erhob das AWA "formal" teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) und legte die Anspruchsperiode auf 12. Januar bis 11. Juli 2022 fest, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien.