Die Beschwerdegegnerin begründet die Höhe des Abzuges sodann nicht. Vorliegend rechtfertigt sich damit ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %, wodurch sich ein Invalideneinkommen per 9. Juli 2021 und per 2. März 2022 von Fr. 22'881.90 (Fr. 26'919.90 x 0.85) ergibt. Bei Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'918.10 (Fr. 46'800.00 - Fr. 22'881.90), was einem Invaliditätsgrad von 50 % (23'918.10 / 46'800.00 x 100 = 51.1 %, gerundet gemäss BGE 130 V 121: 50 %) entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2021 bis 28. Februar 2022 sowie ab dem 1. Juli 2022 Anspruch auf eine halbe Rente (Art.