6.3.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus somatischer sowie psychiatrischer Sicht vermögen einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die kroatische Staatsbürgerschaft sowie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Kategorie L; VB 11). Aus der Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht" (BfS; LSE 2020; Tabelle T12_b; ohne Kaderfunktion;