Die unterschiedlichen Arbeitsbereiche in der Vergangenheit lassen angesichts der teilweise mehrjährigen Beschäftigungsdauer beim gleichen Arbeitgeber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin heute als Gesunde nicht mehr bei der letzten Arbeitgeberin arbeiten würde. Es ist nicht erkennbar, dass der letzte Verdienst eine schlecht bezahlte "Zufallsbeschäftigung" darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 E. 4.1) oder ein invaliditätsfremder Stellenverlust (Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2020 vom - 10 -