Im weiteren Verlauf habe sie "als Hausfrau und Mutter gearbeitet". Nach der Scheidung im Jahr 2016 sei sie nach Bosnien ausgewandert und im Jahr 2018 wieder in die Schweiz zurückgekehrt, worauf sie im Bereich Reinigung wieder angefangen habe zu arbeiten (VB 89 S. 22, 41). Die Beschwerdeführerin hat somit in verschiedenen Bereichen gearbeitet; entgegen ihren Ausführungen in der Replik jedoch teilweise über mehrere Jahre am gleichen Ort. Nach 11-jäh- rigem Unterbruch aufgrund der Beschäftigung im Haushalt und als Mutter sowie dem Auswandern nach Bosnien arbeitete sie vom 1. Januar 2019 bis 30. November 2020 als Gebäudereinigerin im gleichen Betrieb.