6.2.3. Gemäss Angaben des letzten Arbeitgebers der Beschwerdeführerin habe das Arbeitsverhältnis vom 1. Januar 2019 bis am 30. November 2020 gedauert, wobei der letzte Arbeitstag der 9. Februar 2020 gewesen sei. Die Kündigung sei aufgrund der Krankheit erfolgt (VB 15 S. 2). Dem Auszug aus dem individuellen Konto ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 1984 bis 2007 Einkommen von diversen Arbeitgebern erwirtschaftet und teilweise Arbeitslosenentschädigung bezogen hat oder nicht erwerbstätig war (VB 13).