Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch ohne ihre Beeinträchtigung die letzte Tätigkeit heute nicht mehr ausüben würde (Replik S. 10). Eventualiter sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von mindestens 20 % vorzunehmen, womit – selbst ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes – ebenfalls ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Replik S. 13).